TERMS FOR EVENTS

1. Geltungsbereich

(1) Diese Geschäftsbedingungen (auch „AGB“) gelten für Verträge über die mietweise Überlassung der von der HOPE & Friends UG mit der Marke „Fontana Klub“ nachfolgend („Fontana”) genutzten Räumlichkeiten an den jeweiligen Kunden (wie im Vertrag jeweils bezeichnet) zur Durchführung von Veranstaltungen wie beispiels­weise Seminare, Workshops, Tagungen, Präsentationen, Teambuilding oder sonstige Events jeglicher Art sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen (nach­folgend einheitlich die „Leistungen“ genannt) durch Fontana.

(2) Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume oder Flächen sowie die Einladung zu Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch Fontana in Textform, wobei § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbedungen wird.

(3) Alle Preise sind Netto-Preise und verstehen sich in Euro zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

(4) Die rechtzeitige Anmeldung GEMA-pflichtiger Werke bei der GEMA sowie die fristgerechte Entrichtung der GEMA-Gebühren sind alleinige Pflichten des Kunden. Fontana kann rechtzeitig vor der Veranstaltung vom Kunden den schriftlichen Nachweis der Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA sowie den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren verlangen. Soweit der Kunde nicht in der Lage ist, vorbenannten Nachweise zu erbringen oder hierzu nicht bereit ist, kann Fontana eine Sicher­heitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Gebühren verlangen.

(5) Etwaige Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

(6) Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer im Sinne von §§ 13, 14 BGB. Der Kunde ist Veranstalter im Rahmen der gemäß Ziffer 1 (1) vereinbarten Verträge.

2. Vertragsabschluss, -partner; Haftung, ­Verjährung

(1) Der Vertrag kommt durch die Annahme des durch den Kunden gestellten Antrags durch Fontana zustande. Macht Fontana dem Kunden ein verbindliches Angebot, kommt der Vertrag durch die Annahme des Angebots durch den Kunden zustande. In beidem Fällen steht es Fontana frei, die vertragliche Vereinbarung in Text­form zu bestätigen.

(2) Vertragspartner sind Fontana und der Kunde. Ist der Kunde nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem betreffenden Vertrag, sofern ­Fontana keine anderslautende Erklärung des Kunden bzw. des Veranstalters vorliegt.

(3) Bei verursachten Schäden haftet Fontana und/oder dessen Erfüllungsgehilfen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften Fontana und etwaige Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung für den Vertrag essentiell sind und auf deren Erfüllung der Kunde daher regelmäßig vertrauen darf. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen von Fontana auftreten, wird Fontana bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm jeweils Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden abzuwenden oder gering zu halten, sowie alle Störungen bzw. Schäden unverzüglich an Fontana mitzuteilen.

(4) Alle Ansprüche des Kunden bzw. Dritter gegen Fontana verjähren innerhalb eines Jahres ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB. Schadensersatzansprüche gegen Fontana verjähren jedoch kenntnis­abhängig spätestens in 3 Jahren, kenntnisunabhängig spätestens in 10 Jahren ab der Pflichtverletzung. Diese Verjährungsverkürzungen gelten nicht:

a. bei Ansprüchen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ­seitens Fontana oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen.

b. bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des ­Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

c. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden gelten die verkürzten Verjährungsfristen nicht bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung für den Vertrag essentiell sind und auf deren Erfüllung der Kunde daher regelmäßig vertrauen darf.

3. Leistungen, Preise, Zahlungen, Aufrechnung

(1) Fontana ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und von ­Fontana zugesagten Leistungen zu erbringen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, für diese und weitere in Anspruch genommene Leistungen den vereinbarten bzw. die üblichen Preise des Fontana Klub zu zahlen. Dies gilt auch für von ihm veranlasste Leistungen und Auslagen die Fontana gegenüber Dritten entstanden sind und betrifft insbesondere auch Forderungen von Urheberrechteverwertungsgesellschaften.

(3) Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern. Bei Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung 4 Monate überschreitet.

(4) Rechnungen von Fontana ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Fontana ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungs­verzug ist Fontana berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Zudem kann Fontana im Verzugsfalle eine Gebühr in Höhe von 5 € pro Mahnschreiben geltend machen. Fontana behält sich darüber hinaus den Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens vor.

(5) Fontana ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungs­termine können im Vertrag in Textform vereinbart werden.

(6) Der Kunde kann nur bezüglich einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung von Fontana aufrechnen oder mindern.

(7) Der Kunde ist damit einverstanden, dass ihm die Rechnung auf elektronischem Weg übermitteln werden kann.

4. Rücktritt des Kunden (Abbestellung, ­Stornierung) / Nicht­in­an­spruch­nahme der Leistungen (No Show)

(1) Ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag mit FONTANA ist ausschließlich in den nachfolgenden Fällen und unter den genannten Bedingungen zulässig:

(2) Vereinbartes Rücktrittsrecht / Zustimmung zur Vertrags­aufhebung.

Der Kunde ist zum Rücktritt berechtigt, wenn:

(3) ein Rücktrittsrecht ausdrücklich im Vertrag oder in diesen AGB in Textform vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder Fontana einer Vertragsaufhebung in Textform ausdrücklich zustimmt.

(4) Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht mit einer Frist vereinbart wurde, kann der Kunde bis zu diesem Zeitpunkt ohne Kosten zurücktreten. Erfolgt der Rücktritt nicht fristgerecht, gilt das Rücktrittsrecht als erloschen.

(5) Rücktritt ohne Rücktrittsrecht / No Show

Ist kein Rücktrittsrecht vereinbart, bereits abgelaufen oder liegt keine Zustimmung zur Vertragsaufhebung durch Fontana vor, bleibt der Anspruch von Fontana auf die vereinbarte Vergütung auch bei Nichtinanspruchnahme der Leistung vollumfänglich bestehen. Fontana ist jedoch verpflichtet, sich ersparte Aufwendungen sowie etwaige Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung anrechnen zu lassen

(6) Stornierungsbedingungen im Falle verbindlicher Buchung

Mit Beginn der konkreten Veranstaltungsplanung und -terminierung entfällt jegliche Möglichkeit zur kostenfreien oder anteiligen Stornierung. Ab diesem Zeitpunkt gilt:

(7) Der Kunde ist zur Zahlung des vollständigen vereinbarten Gesamtbetrags verpflichtet, unabhängig davon, ob die Veranstaltung durchgeführt oder in Anspruch genommen wird.

(8) Eine Rückerstattung oder Reduzierung ist ausgeschlossen, es sei denn, Fontana erklärt sich in einem Einzelfall ausdrücklich in Textform mit einer (teilweisen) Vertragsaufhebung einverstanden. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Kulanzregelung, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

(9) Begründung der Regelung

Der Kunde erkennt ausdrücklich an, dass bereits mit der abgeschlossenen Planungs- und Organisationsphase ein wesentlicher Teil der von Fontana geschuldeten Leistung erbracht ist. Ein späterer Rücktritt ist Fontana wirtschaftlich nicht zumutbar.

(10) Pauschalierte Schadensregelung & Nachweisrechte

Die vom Kunden zu tragenden Anteile nicht mehr stornierbarer Leistungen gelten als pauschalierter Schadensersatz unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen. Fontana ist berechtigt, diese Beträge zu berechnen und ggf. mit einer gestellten Kaution zu verrechnen.

(11) Dem Kunden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass ­Fontana kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

(12) Ebenso bleibt Fontana vorbehalten, im Einzelfall einen höheren nachgewiesenen Schaden geltend zu machen.

5. Rücktritt durch FONTANA

(1) Sofern vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist Fontana in diesem Zeitraum ebenfalls berechtigt, vom Vertrag kostenfrei und ohne Angabe von Gründen zurückzutreten,

(2) Wird eine vereinbarte oder gemäß Abschnitt 3. Ziffer (5) dieser Geschäftsbedingungen verlangte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von Fontana gesetzten Nachfrist von 5 Werk­tagen nicht geleistet, so ist Fontana ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(3) Ferner ist Fontana berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere sofern:

a. höhere Gewalt oder andere von Fontana nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;

b. Veranstaltungen schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen (z. B. in der Person des Kunden oder des Zweckes) gebucht werden;

c. Fontana begründeten Anlass zur Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder die Reputation von Fontana in der Öffentlichkeit nicht nur unerheblich gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich von Fontana zuzurechnen ist;

d. ein Verstoß gegen Abschnitt 1. Ziffer (2) dieser Vertrages vorliegt;

e. der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist;

f. Fontana dem Gast gegenüber ein Hausverbot ausgesprochen hat.

(4) Bei berechtigtem Rücktritt durch Fontana entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

6. Änderungen der Teilnehmerzahl und der ­Veranstaltungszeit

(1) Im Falle einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl in Bezug auf die zu leistende Vergütung berechnet sofern die Teilnehmerzahl Bestandteil des Vertrages ist.

(2) Bei Abweichungen einer vereinbarten Teilnehmerzahl um mehr als 10 % nach oben oder unten ist Fontana einseitig berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden im Einzelfall unzumutbar ist.

(3) Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt Fontana diesen Abweichungen zu, so kann Fontana seine zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, Fontana trifft insoweit ein Verschulden.

7. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

(1) Soweit Fontana für den Kunden auf dessen Veranlassung technische oder sonstige Einrichtungen oder Ausstattungen von ­Dritten beschafft, handelt Fontana im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme bzw. Nutzung dieser Einrichtungen oder Ausstattungen sowie die ordnungsgemäße Rückgabe selbiger. Er stellt Fontana umfassend von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen oder Ausstattungen frei.

(2) Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes von Fontana bedarf die vorherige Zustimmung durch Fontana in Textform. Durch die Verwendung eigenen elektrischen Anlagen auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen von Fontana gehen zu Lasten des Kunden, soweit Fontana diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf Fontana pauschal erfassen und berechnen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, bei stromintensiven Veranstaltungen das Vorliegen der entsprechenden Kapazitäten der vor Ort befindlichen Anschlüsse und ggf. der Leistung des Stromnetzes zu überprüfen.

(4) Der Kunde ist mit vorheriger Zustimmung durch Fontana in Textform berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann Fontana eine angemessene Anschlussgebühr verlangen.

(5) Störungen an durch Fontana zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit Fontana diese Störungen nicht zu vertreten hat.

8. Verlust oder Beschädigung ­mitgebrachter ­Sachen

(1) Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige (auch persönliche) Gegenstände befinden sich auf eigene Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen. Dem Kunden wird keine Schlüsselgewalt eingeräumt. Fontana übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keinerlei Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht (auf die der Kunde im Rahmen des Vertrags regelmäßig vertrauen darf) darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.

(2) Mitgebrachtes Dekorationsmaterial muss vollständig den brandschutztechnischen Anforderungen entsprechen. Fontana ist berechtigt, dafür vorher einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht rechtzeitig, so ist Fontana berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und die Anbringung von Gegenständen vorher im Einzelnen abzustimmen.

(3) Sollte der Kunde vorab Veranstaltungsequipment oder Materialien an Fontana senden wollen, so bedarf dies der ausdrücklichen Zustimmung durch Fontana. Nach Art, Dauer und Umfang bleibt es Fontana belassen, hierfür eine angemessene Aufwandsentschädigung zu fordern, zu welcher der Kunde vorab zustimmen muss. Im Übrigen gelten die Vorgaben aus Ziffer (1).

(4) Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, kann Fontana die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände in vertragswidriger Weise im Veranstaltungsraum, kann Fontana für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden ist. Darüber hinaus behält sich ­Fontana den Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens vor.

9. Haftung des Kunden für Schäden

(1) Der Kunde haftet für alle Schäden am Gebäude oder den Räumlichkeiten, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Verantwortungsbereich oder ihn selbst verursacht werden. Soweit der Kunde Unternehmer ist, haftet er unabhängig von einem Verschuldensnachweis durch Fontana; ein Verbraucher haftet nur im Verschuldensfalle

(2) Fontana kann jederzeit vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften etc.) verlangen.

10. Schlussbestimmungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.

(2) Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr Frankfurt. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand ebenfalls Frankfurt.

(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

TERMS FOR EXTERNAL EVENTS

1. Erweiterter Geltungsbereich

Diese Zusatzvereinbarung ergänzt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der HOPE & Friends UG (FONTANA Klub) für sämtliche Leistungen, die an externen Veranstaltungsorten erbracht werden. Dazu zählen insbesondere:

• Konzeption, Beratung und Projektplanung

• Buchung und Koordination externer Veranstaltungsorte

• Auf- und Abbau, Logistik und technische Umsetzung

• Catering, Dekoration, Ausstattung und Personalmanagement

• Sicherheitsvorkehrungen, Genehmigungen und Behördenkommunikation

• Kreativleistungen sowie mediale bzw. audiovisuelle Begleitung

2. Besondere Bedingungen für ­externe ­Veranstaltungsorte

Da die Veranstaltung nicht in den eigenen Räumlichkeiten des ­FONTANA Klubs durchgeführt wird, trägt der Kunde Mitverantwortung für alle lokal bedingten Anforderungen, insbesondere in Bezug auf:

• behördliche Genehmigungen

• bauliche und technische Voraussetzungen

• gesetzliche Vorschriften (z. B. Lärm- und Brandschutzauflagen)

• örtliche Zugangs-, Infrastruktur- oder Versorgungsbeschränkungen

• Fontana übernimmt keine Haftung für Einschränkungen oder Ausfälle, die sich aus den Besonderheiten der Drittlocation ergeben. Dies umfasst insbesondere externe Vorgaben oder ­Mängel, auf die Fontana keinen Einfluss hat.

3. Zahlungs­bedingungen

Für Veranstaltungen außerhalb des FONTANA Klubs gilt:

• Eine Vorauszahlung in Höhe von 100 % der Gesamtsumme ist erforderlich.

• Diese muss spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn vollständig bei Fontana eingegangen sein.

• Bereits zuvor ausgestellte Teil- oder Gesamtrechnungen sind ­unabhängig von dieser Frist sofort nach Erhalt fällig, sofern keine abweichenden Zahlungsziele schriftlich vereinbart wurden.

Verzug: Bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsfristen ist FONTANA berechtigt,

• vom Vertrag zurückzutreten,

• bereits erbrachte Leistungen abzurechnen und

• gegebenenfalls Schadensersatz geltend zu machen.

Der Kunde haftet für zusätzliche Kosten oder Schäden, die durch verspätete oder unterlassene Zahlungen entstehen.

4. Drittleistungen / Fremdleistungen

Fontana erbringt projektbezogene Fremdleistungen (z. B. Locationsuche, Technik, Produktion von Gewerken, Catering, Künstler, Transport) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Eine Beauftragung im Namen oder Auftrag des Kunden erfolgt nicht.

Die Auswahl, Beauftragung und Abwicklung dieser Leistungen erfolgen auf Basis etablierter Partnerschaften und individuell verhandelter Konditionen. Einzelangebote, Bezugsquellen oder Preisdetails werden nicht offengelegt. Die in den Gesamtkalkulationen enthaltenen Aufschläge (Marge) dienen zur Deckung des organisatorischen Aufwands sowie des unternehmerischen Risikos und sind Bestandteil der Gesamtvergütung.

Bei diesen Fremdleistungen handelt es sich regelmäßig um verbindlich zu erbringende Termingeschäfte, die teilweise mit Vorkasseverpflichtungen gegenüber den jeweiligen Dienstleistern verbunden sind. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche im Zusammenhang mit diesen Leistungen vereinbarten Zahlungen fristgerecht zum jeweils vereinbarten Fälligkeitstermin zu leisten – unabhängig vom tatsächlichen Veranstaltungsdatum.

5. Vorrang dieser Zusatzvereinbarung

Im Falle von Widersprüchen zwischen dieser Zusatzvereinbarung und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der HOPE & Friends UG – FONTANA Klub gelten die Bestimmungen dieser Zusatzvereinbarung vorrangig.

Stand: 23.06.2025